4.5. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'237.00 (Fr. 80'100.00 - Fr. 68'863.00) und damit (nach wie vor) ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 %. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 im Ergebnis zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % beruhende Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).