3.3.2. Die Angaben des Arbeitgebers geben in aller Regel am genausten wieder, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1; 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hatte sodann keine Veranlassung, an den Ausführungen der Arbeitgeberin zu zweifeln, war doch die Formulierung der Frage und auch die Antwort darauf unmissverständlich. Zudem bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin die Frage falsch verstanden oder unwahr beantwortet haben könnte.