3.3.1. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis regelmässig Überstunden geleistet hat und ihm diese auch ausbezahlt wurden, ist unbestritten. Zur Klärung der Frage, ob diese auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären, gelangte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. November 2019 an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.