3.3. Die Parteien gehen – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 144, VB 147) – (zumindest implizit) übereinstimmend davon aus, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2020 (Rentenbeginn) von einem Jahreslohn von Fr. 74'100.00 [Fr. 5'700.00 x 13] auszugehen und die Überzeitentschädigung, die der Beschwerdeführer ohne Gesundheits- -6-