1.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2019. Dieser hielt fest, dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der nach der am 20. Februar 2015 erlittenen Kniedistorsion links mit vorderer Kreuzbandruptur und medialer Meniskusläsion noch geklagten Beschwerden eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bodenleger nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei hingegen in der Lage, ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, wobei das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung vermieden werden sollte. Weitere Einschränkungen bestünden nicht.