1.2. Betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (VB 140) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 163). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Beschwerdegegnerin habe ein zu tiefes Valideneinkommen berechnet (Beschwerde S. 5 ff.), und fordert zum andern in Bezug auf das Invalideneinkommen einen Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn (Beschwerde S. 9 f.).