antragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2018 vom 19. Juni 2018 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.