2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der SUVA Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 bzw. die Verfügung vom 13. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 2. 2.1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 68 % zu gewähren. 2.2 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.