Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Dezember 2019 eingestellt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % basierende Invalidenrente zu, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie hingegen. Die dagegen – betreffend die Rente – erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 ab.