Nachdem der Beschwerdeführer den Termin für einen operativen Eingriff am linken Knie abgesagt hatte, unterzog er sich ab Januar 2016 keiner Behandlung mehr. Am 13. Februar 2017 meldete der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich doch noch durchgeführte Knieoperation – einen Rückfall zum Unfall vom 20. Februar 2015. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Dezember 2019 eingestellt.