1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2013 bei der B._____ AG als Sockelleistenmonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert, als er sich am 20. Februar 2015 bei einem Misstritt am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) für den fraglichen Unfall. Nachdem der Beschwerdeführer den Termin für einen operativen Eingriff am linken Knie abgesagt hatte, unterzog er sich ab Januar 2016 keiner Behandlung mehr.