1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Zeitspanne von Juni bis Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten