4.3. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht vertreten und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet wird (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund des Verfahrensausgangs (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) sowie ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: