4.2. Die vorliegende Streitsache betrifft die kantonale Prämienverbilligung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -7-