che ist daher zur Festsetzung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.