Das dort errechnete massgebende Haushaltseinkommen 2018 (Fr. 94'502.00; VB 41) ist – zusammengefasst – um den Betrag des Kapitalbezugs abzüglich des anzurechnenden Anteils des steuerbaren Vermögens zu reduzieren (Fr. 39'424.00 – Fr. 2'421.00 = Fr. 37'003.00), was ein neues massgebendes Haushaltseinkommen von Fr. 57'499.00 ergibt (Fr. 94'502.00 – Fr. 37'003.00). Dies ergibt einen Einkommenssatz von gerundet Fr. 9'774.85 (Fr. 57'499.00 x 0.17). Da dieser unter den Richtprämien des Haushalts in der Höhe von Fr. 13'640.00 im Jahr 2018 liegt, haben der Beschwerdeführer und seine Familie auch in der Zeitspanne von Juni bis Dezember 2018 einen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Sa-