Der Kapitalbezug von Fr. 39'424.00 (VB 40) ist zum Reinvermögen der Steuerveranlagung 2017 zu addieren, was angesichts des dort festgesetzten Reinvermögens von Fr. 196'679.00 und unter Berücksichtigung der Freibeträge von total Fr. 224'000.00 (VB 62) neu ein steuerbares Vermögen von Fr. 12'103.00 ergibt. Dieses ist im Umfang von 1/5, somit gerundet Fr. 2'421.00, als Einkommen für das Jahr 2018 anzurechnen (§ 6 Abs. 2 KVGG). Die Berechnung in der Verfügung vom 26. März 2020 wird abgesehen von der Anrechnung des Kapitalbezugs als Einnahmen ausweislich der Akten zu Recht nicht beanstandet. Das dort errechnete massgebende Haushaltseinkommen 2018 (Fr. 94'502.00;