3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass mit der Auszahlung des Kapitalbezugs am 30. Mai 2018 (VB 36) der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung ab Juni 2018 aufgrund des Vermögenszuwachses im ausserordentlichen Verfahren neu zu bemessen ist (§ 11 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 KVGG). Der Kapitalbezug von Fr. 39'424.00 (VB 40) ist zum Reinvermögen der Steuerveranlagung 2017 zu addieren, was angesichts des dort festgesetzten Reinvermögens von Fr. 196'679.00 und unter Berücksichtigung der Freibeträge von total Fr. 224'000.00 (VB 62) neu ein steuerbares Vermögen von Fr. 12'103.00 ergibt.