Gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG werden Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a im Einzahlungsjahr – abweichend von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise – als Einkommen berücksichtigt. Es erscheint daher nicht sachgerecht, die einbezahlten Beträge im Jahr des Kapitalbezugs noch einmal – und damit doppelt – als Einkommen zu berücksichtigen. Der von den Parteien einhellig vertretene Lösungsansatz, Kapitalbezüge aus den Säulen 2 und 3a im Auszahlungsjahr als Vermögen zu betrachten, bildet die wirtschaftliche Begünstigung durch eine solche Auszahlung hingegen treffend -6-