Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass der Kapitalbezug sich insofern von einer Schenkung oder einem ähnlichen Vermögenszuwachs unterscheidet, als das Vorsorgeguthaben bereits zuvor vorhanden war (Beschwerde S. 1 f.). Dieses wird zwar steuerrechtlich gesehen – solange in gebundener Form vorhanden – nicht als Vermögen betrachtet, jedoch hat sich der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf die Hinzurechnung der Einzahlungen in die Säule 3a bzw. des Einkaufs in eine Pensionskasse als Einkommen dazu entschlossen, von den steuerrechtlich massgebenden Faktoren teilweise abzuweichen. Gemäss § 6 Abs. 3 lit.