Zum anderen haben diese Guthaben einen Vorsorgecharakter und dienen daher der Bestreitung des Lebensbedarfs über einen längeren Zeitraum hinweg. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn der Kapitalbezug im Auszahlungsjahr bei der Prüfung der Prämienverbilligung als Einkommen angerechnet würde.