Zum einen sind die entsprechenden Kapitalbezüge entweder an strenge Voraussetzungen geknüpft oder können nicht frei verwendet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZG und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 [WEFV; SR 831.411] betreffend die 2. Säule sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 [BVV 3; SR .831.461.3] betreffend die Säule 3a). Zum anderen haben diese Guthaben einen Vorsorgecharakter und dienen daher der Bestreitung des Lebensbedarfs über einen längeren Zeitraum hinweg.