Die öffentliche Hand soll nicht jene Personen entlasten, denen die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch einen Vermögenszuwachs von (mindestens) Fr. 20'000.00 ohne weiteres möglich wäre. Auf Kapitalbezüge aus den Säulen 2 und 3a trifft dies allerdings nicht in gleichem Masse zu wie auf andere Arten des Vermögenzuwachses wie bspw. Erbschaften, Schenkungen oder Lottogewinne. Zum einen sind die entsprechenden Kapitalbezüge entweder an strenge Voraussetzungen geknüpft oder können nicht frei verwendet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZG und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 [WEFV;