b KVGG). Der Botschaft lässt sich hinsichtlich der Zielsetzung dieser Wiederaufrechnung der Abzüge für Beiträge an die Säule 3a in grundsätzlicher Hinsicht entnehmen, dass das steuerbare Einkommen (im Gegensatz zur Handhabung unter dem damals noch geltenden EG KVG) um diejenigen Faktoren bereinigt werden solle, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller nicht tangierten (Botschaft, S. 54). Diesem Ziel dient auch § 14 Abs. 2 KVGG: Die öffentliche Hand soll nicht jene Personen entlasten, denen die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch einen Vermögenszuwachs von (mindestens) Fr. 20'000.00 ohne weiteres möglich wäre.