Beides gelte im betreffenden Jahr als Einkommensverbesserung, was es von der Wirkung her ja auch sei. Eine Berücksichtigung des Vermögenszuwachses bei der Anspruchsberechnung lediglich im normalen Rahmen von 20 % würde eine unverhältnismässige Ungleichbehandlung gegenüber der Einkommensverbesserung bedeuten (Botschaft S. 61). Diese Ausführungen lassen für die vorliegend relevante Frage der Berücksichtigung eines Kapitalbezugs aus der Säule 3a als Einkommen jedoch keine relevanten Schlussfolgerungen zu. Insbesondere ist dabei zu berück- -5-