Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung (15.87) geht betreffend § 14 Abs. 2 KVGG hervor, dass wesentliche positive Vermögensveränderungen im Jahr des Vermögensanfalls nicht im Rahmen der 20%igen Anrechnung des Vermögens im Sinne von § 6 Abs. 2 KVGG berücksichtigt würden, sondern im betreffenden Jahr als Einkommen und erst im Folgejahr als Vermögen gälten. Damit werde eine Verbesserung des Erwerbseinkommens um mindestens Fr. 20'00000 dem einmaligen Vermögenszuwachs von Fr. 20'000.00 gleichgestellt. Beides gelte im betreffenden Jahr als Einkommensverbesserung, was es von der Wirkung her ja auch sei.