Aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung (15.87) geht betreffend § 14 Abs. 2 KVGG hervor, dass wesentliche positive Vermögensveränderungen im Jahr des Vermögensanfalls nicht im Rahmen der 20%igen Anrechnung des Vermögens im Sinne von § 6 Abs. 2 KVGG berücksichtigt würden, sondern im betreffenden Jahr als Einkommen und erst im Folgejahr als Vermögen gälten.