Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KVGG). Vermögenszuwachs gemäss § 11 Abs. 3 KVGG wird im entsprechenden Jahr als Einkommen behandelt (§ 14 Abs. 2 KVGG). -4-