2. Bei einer wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Prämienverbilligungsanspruch im ausserordentlichen Verfahren zu bemessen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt dabei eine Erhöhung des Einkommens um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 oder ein Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20'000.00 (§ 11 Abs. 3 KVGG). Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KVGG).