Verfahren einfliessen sollten. 1.4. Die Parteien sind sich ihren Äusserungen im Beschwerdeverfahren zufolge darüber einig, dass der Kapitalbezug des Beschwerdeführers aus der Säule 3a in der Höhe von Fr. 39'424.00 (VB 37, 40) dem Beschwerdeführer und seiner Familie für das Jahr 2018 nicht als Einkommen angerechnet werden soll. Da der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht pendente lite aufgehoben wurde (Art. 53 Abs. 3 ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG), hat das Gericht die Frage der Rechtmässigkeit der Anrechnung des Kapitalbezugs als Einkommen dennoch materiell zu überprüfen, da es nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art.