1.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, das KVGG unterscheide nicht zwischen der Art des Kapitalzuwachses, was im Falle eines Kapitalzuwachses durch den Bezug von Geldern aus der 2. oder 3. Säule zu einer ungerechten Situation führe, da der Einzahlungsbetrag im entsprechenden Jahr wieder zum Einkommen hinzugerechnet und beim Kapitalbezug dann nochmals als Einkommen angerechnet werden müsse.