1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kapitalleistung stelle bloss Vermögen dar, welches bereits vor der Auszahlung gebunden vorhanden gewesen sei und ihn diese wirtschaftlich nicht besserstellen würde. Dieses Kapital werde durch das dadurch ansteigende steuerbare Vermögen und dessen Anrechnung im Umfang von einem Fünftel an das -3-