1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Kapitalbezug aus der Säule 3a stelle einen Vermögenszuwachs von mehr als Fr. 20'000.00 dar, der im entsprechenden Bezugsjahr als Einkommen angerechnet werden müsse (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff., insbesondere VB 50).