2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'910.00. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde. Kapitalbezüge aus der Säule 2 oder 3 seien im Auszahlungsjahr nicht als Einkommen, sondern als Vermögenszuwachs zu berücksichtigen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: