1. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2017 für das Jahr 2018 Prämienverbilligung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von total Fr. 4'465.80 zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. November 2018 passte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Fr. 5'007.00 an. Am 26. März 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin verfügungsweise einen Anspruch auf Prämienverbilligung für den Zeitraum von Juni 2018 bis und mit Dezember 2018, da sie einen Kapitalbezug aus der Säule 3a im Betrag von Fr. 39'424.00 als Einkommen berücksichtigte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ab.