Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.72 / nba / fi Art. 104 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurde mit Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 12. September 2017 für das Jahr 2018 Prämien- verbilligung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von total Fr. 4'465.80 zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. November 2018 passte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Fr. 5'007.00 an. Am 26. März 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin verfügungsweise einen Anspruch auf Prämienverbilligung für den Zeitraum von Juni 2018 bis und mit Dezember 2018, da sie einen Kapitalbezug aus der Säule 3a im Betrag von Fr. 39'424.00 als Einkommen berücksichtigte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'910.00. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Gutheissung der Beschwerde. Kapitalbezüge aus der Säule 2 oder 3 seien im Auszahlungsjahr nicht als Einkommen, sondern als Vermö- genszuwachs zu berücksichtigen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid da- von aus, der Kapitalbezug aus der Säule 3a stelle einen Vermögenszu- wachs von mehr als Fr. 20'000.00 dar, der im entsprechenden Bezugsjahr als Einkommen angerechnet werden müsse (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff., insbesondere VB 50). 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kapitalleistung stelle bloss Vermögen dar, welches bereits vor der Auszahlung gebunden vorhanden gewesen sei und ihn diese wirtschaftlich nicht besserstellen würde. Dieses Kapital werde durch das dadurch ansteigende steuerbare Vermögen und dessen Anrechnung im Umfang von einem Fünftel an das -3- steuerbare Einkommen im Rahmen der Berechnung eines Prämienverbilli- gungsanspruchs ausreichend berücksichtigt. Zudem würden die jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a bei der Bemessung des Prämienverbilli- gungsanspruchs bei der Berechnung des bereinigten steuerbaren Einkom- mens jeweils aufgerechnet. Dies stehe im Widerspruch zur Anrechnung der bezogenen Kapitalleistung. 1.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, das KVGG unterscheide nicht zwischen der Art des Kapitalzuwachses, was im Falle eines Kapitalzuwachses durch den Bezug von Geldern aus der 2. oder 3. Säule zu einer ungerechten Situation führe, da der Einzahlungsbetrag im entsprechenden Jahr wieder zum Einkommen hinzugerechnet und beim Kapitalbezug dann nochmals als Einkommen angerechnet werden müsse. Daher beantrage sie die Vornahme einer Differenzierung hinsichtlich des § 14 Abs. 2 KVGG in dem Sinne, dass Kapitalbezüge aus der Säule 2 oder 3 im Auszahlungsjahr nicht als Einkommen, sondern bloss als Vermögens- zuwachs in die Berechnung der Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren einfliessen sollten. 1.4. Die Parteien sind sich ihren Äusserungen im Beschwerdeverfahren zufolge darüber einig, dass der Kapitalbezug des Beschwerdeführers aus der Säule 3a in der Höhe von Fr. 39'424.00 (VB 37, 40) dem Beschwerdeführer und seiner Familie für das Jahr 2018 nicht als Einkommen angerechnet werden soll. Da der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwer- degegnerin jedoch nicht pendente lite aufgehoben wurde (Art. 53 Abs. 3 ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG), hat das Gericht die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Anrechnung des Kapitalbezugs als Einkommen dennoch mate- riell zu überprüfen, da es nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG). 2. Bei einer wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse ist der Prämienverbilligungsanspruch im ausser- ordentlichen Verfahren zu bemessen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt dabei eine Erhöhung des Einkommens um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 oder ein Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20'000.00 (§ 11 Abs. 3 KVGG). Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des An- spruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaft- lichen und persönlichen Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KVGG). Vermö- genszuwachs gemäss § 11 Abs. 3 KVGG wird im entsprechenden Jahr als Einkommen behandelt (§ 14 Abs. 2 KVGG). -4- 3. 3.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Ausle- gung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Aus- legung). Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnor- men einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die ein- zelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. statt vieler: BGE 146 V 129 E. 5.5.1 S. 136 f.; 146 V 95 E. 4.3.1 S. 101 mit Hinweisen). 3.2. Der Wortlaut von § 14 Abs. 2 KVGG hält fest, dass ein Vermögenszuwachs von mehr als Fr. 20'000.00 im entsprechenden Jahr als Einkommen zu be- rücksichtigen ist und nimmt keine Differenzierung hinsichtlich der Quelle des Vermögenszuwachses vor. Aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung (15.87) geht betreffend § 14 Abs. 2 KVGG hervor, dass we- sentliche positive Vermögensveränderungen im Jahr des Vermögensan- falls nicht im Rahmen der 20%igen Anrechnung des Vermögens im Sinne von § 6 Abs. 2 KVGG berücksichtigt würden, sondern im betreffenden Jahr als Einkommen und erst im Folgejahr als Vermögen gälten. Damit werde eine Verbesserung des Erwerbseinkommens um mindestens Fr. 20'00000 dem einmaligen Vermögenszuwachs von Fr. 20'000.00 gleichgestellt. Bei- des gelte im betreffenden Jahr als Einkommensverbesserung, was es von der Wirkung her ja auch sei. Eine Berücksichtigung des Vermögenszu- wachses bei der Anspruchsberechnung lediglich im normalen Rahmen von 20 % würde eine unverhältnismässige Ungleichbehandlung gegenüber der Einkommensverbesserung bedeuten (Botschaft S. 61). Diese Ausführungen lassen für die vorliegend relevante Frage der Berück- sichtigung eines Kapitalbezugs aus der Säule 3a als Einkommen jedoch keine relevanten Schlussfolgerungen zu. Insbesondere ist dabei zu berück- -5- sichtigen, dass das bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspru- ches berücksichtigte massgebende Einkommen aus dem rechtskräftig ver- anlagten steuerbaren Einkommen besteht, dem unter anderem die Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a hinzuge- rechnet werden (§ 6 Abs. 3 lit. b KVGG). Der Botschaft lässt sich hinsicht- lich der Zielsetzung dieser Wiederaufrechnung der Abzüge für Beiträge an die Säule 3a in grundsätzlicher Hinsicht entnehmen, dass das steuerbare Einkommen (im Gegensatz zur Handhabung unter dem damals noch gel- tenden EG KVG) um diejenigen Faktoren bereinigt werden solle, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller nicht tangierten (Botschaft, S. 54). Diesem Ziel dient auch § 14 Abs. 2 KVGG: Die öffentli- che Hand soll nicht jene Personen entlasten, denen die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch einen Vermögenszuwachs von (mindes- tens) Fr. 20'000.00 ohne weiteres möglich wäre. Auf Kapitalbezüge aus den Säulen 2 und 3a trifft dies allerdings nicht in gleichem Masse zu wie auf andere Arten des Vermögenzuwachses wie bspw. Erbschaften, Schen- kungen oder Lottogewinne. Zum einen sind die entsprechenden Kapitalbe- züge entweder an strenge Voraussetzungen geknüpft oder können nicht frei verwendet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZG und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Ok- tober 1994 [WEFV; SR 831.411] betreffend die 2. Säule sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- träge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 [BVV 3; SR .831.461.3] betreffend die Säule 3a). Zum anderen haben diese Gutha- ben einen Vorsorgecharakter und dienen daher der Bestreitung des Le- bensbedarfs über einen längeren Zeitraum hinweg. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn der Kapitalbezug im Auszahlungsjahr bei der Prüfung der Prämienverbilligung als Einkommen angerechnet würde. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass der Kapi- talbezug sich insofern von einer Schenkung oder einem ähnlichen Vermö- genszuwachs unterscheidet, als das Vorsorgeguthaben bereits zuvor vor- handen war (Beschwerde S. 1 f.). Dieses wird zwar steuerrechtlich gese- hen – solange in gebundener Form vorhanden – nicht als Vermögen be- trachtet, jedoch hat sich der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf die Hin- zurechnung der Einzahlungen in die Säule 3a bzw. des Einkaufs in eine Pensionskasse als Einkommen dazu entschlossen, von den steuerrechtlich massgebenden Faktoren teilweise abzuweichen. Gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG werden Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a im Einzahlungsjahr – abweichend von der steuerrechtlichen Betrach- tungsweise – als Einkommen berücksichtigt. Es erscheint daher nicht sach- gerecht, die einbezahlten Beträge im Jahr des Kapitalbezugs noch einmal – und damit doppelt – als Einkommen zu berücksichtigen. Der von den Par- teien einhellig vertretene Lösungsansatz, Kapitalbezüge aus den Säulen 2 und 3a im Auszahlungsjahr als Vermögen zu betrachten, bildet die wirt- schaftliche Begünstigung durch eine solche Auszahlung hingegen treffend -6- ab und ist mit Sinn und Zweck der Prämienverbilligung im Allgemeinen und § 14 Abs. 2 KVGG im Besonderen vereinbar. 3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass mit der Auszahlung des Kapi- talbezugs am 30. Mai 2018 (VB 36) der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung ab Juni 2018 aufgrund des Ver- mögenszuwachses im ausserordentlichen Verfahren neu zu bemessen ist (§ 11 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 KVGG). Der Kapitalbezug von Fr. 39'424.00 (VB 40) ist zum Reinvermögen der Steuerveranlagung 2017 zu addieren, was angesichts des dort festgesetzten Reinvermögens von Fr. 196'679.00 und unter Berücksichtigung der Freibeträge von total Fr. 224'000.00 (VB 62) neu ein steuerbares Vermögen von Fr. 12'103.00 ergibt. Dieses ist im Umfang von 1/5, somit gerundet Fr. 2'421.00, als Einkommen für das Jahr 2018 anzurechnen (§ 6 Abs. 2 KVGG). Die Berechnung in der Verfü- gung vom 26. März 2020 wird abgesehen von der Anrechnung des Kapi- talbezugs als Einnahmen ausweislich der Akten zu Recht nicht bean- standet. Das dort errechnete massgebende Haushaltseinkommen 2018 (Fr. 94'502.00; VB 41) ist – zusammengefasst – um den Betrag des Kapi- talbezugs abzüglich des anzurechnenden Anteils des steuerbaren Vermö- gens zu reduzieren (Fr. 39'424.00 – Fr. 2'421.00 = Fr. 37'003.00), was ein neues massgebendes Haushaltseinkommen von Fr. 57'499.00 ergibt (Fr. 94'502.00 – Fr. 37'003.00). Dies ergibt einen Einkommenssatz von ge- rundet Fr. 9'774.85 (Fr. 57'499.00 x 0.17). Da dieser unter den Richtprä- mien des Haushalts in der Höhe von Fr. 13'640.00 im Jahr 2018 liegt, ha- ben der Beschwerdeführer und seine Familie auch in der Zeitspanne von Juni bis Dezember 2018 einen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Sa- che ist daher zur Festsetzung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung für den Zeitraum von Juni bis De- zember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Die vorliegende Streitsache betrifft die kantonale Prämienverbilligung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren be- tragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. -7- 4.3. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht vertreten und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da für persönlichen Arbeitsauf- wand und Umtriebe grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet wird (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerde- gegnerin steht aufgrund des Verfahrensausgangs (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) sowie ihrer Stellung als Sozialversicherungsträ- gerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des An- spruchs auf Prämienverbilligung für die Zeitspanne von Juni bis Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juni 2021 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia