gen einverlangte und in der Folge – mangels Einreichung der für die Leistungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen innerhalb der schliesslich letztmals bis am 31. August 2021 angesetzten Frist – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 verneinte. Ein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -9-