AVIG nicht nur der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an sich, sondern allgemein der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen dient (vgl. E. 2.2. hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – selbst bei einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bei vorübergehend fehlender Ar- beits- und Vermittlungsfähigkeit aufgrund von Krankheit gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG – zwecks Vermeidung einer allfälligen Überentschädigung des Beschwerdeführers von diesem unter Fristansetzung und Hinweis auf die Verwirkungsfolgen bei Nichtbeachtung weitere (zweckdienliche) Unterla-