Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG nicht nur der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an sich, sondern allgemein der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen dient (vgl. E. 2.2. hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – selbst bei einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bei vorübergehend fehlender Ar- beits- und Vermittlungsfähigkeit aufgrund von Krankheit gestützt auf Art.