Zwar musste die Beschwerdegegnerin spätestens nach Eingang der Aufhebungsvereinbarung vom 16./19. April 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber am 3. Juni 2021 (vgl. VB 105 f.) sowie des Schreibens des früheren Arbeitgebers vom 15. März 2021 am 15. Juli 2021 (vgl. VB 76 f.) davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis endgültig fristlos per 17. September 2020 aufgehoben worden war. Wenn jedoch die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Erkrankung tatsächlich (entsprechend den vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 5. Oktober 2020 sowie vom 20. Oktober 2020) bereits am 15. September 2020