ber 2020" vom 28. November 2020 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 30. Oktober 2020 (vgl. VB 202) und in einer Eingabe mit Eingangsdatum vom 26. Februar 2021 eine "Krankmeldung" ab dem 18. September 2020 (vgl. VB 139) geltend. Zwar musste die Beschwerdegegnerin spätestens nach Eingang der Aufhebungsvereinbarung vom 16./19. April 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber am 3. Juni 2021 (vgl. VB 105 f.) sowie des Schreibens des früheren Arbeitgebers vom 15. März 2021 am 15. Juli 2021 (vgl. VB 76 f.) davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis endgültig fristlos per 17. September 2020 aufgehoben worden war.