Ein von ihm anschliessend wiederholt eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Oktober 2020 weist eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 30. Oktober 2020 aus (vgl. VB 260, VB 255, VB 40). In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer eine Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit vom 18. September bis am 30. Oktober 2020 (vgl. VB 250), auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Okto- -8-