4.2.2. Der Beschwerdeführer reichte dem RAV B. am 6. Oktober 2020 im Rahmen seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit Ausstellungsdatum 5. Oktober 2020 ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 16. Oktober 2020 bescheinigte (vgl. VB 277). Ein von ihm anschliessend wiederholt eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Oktober 2020 weist eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 30. Oktober 2020 aus (vgl. VB 260, VB 255, VB 40).