28 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG). Von den Arbeitslosentaggeldern werden gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AVIG die Krankenversicherungstaggelder in Abzug gebracht, um eine Überentschädigung zu verhindern. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert mithin die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung und verhindert damit eine Überversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 303/02 vom 14. April 2003 E. 3.1).