Beschwerde; Replik). Aktenkundig sind indessen nur eine E-Mail vom 3. August 2021 an den früheren Arbeitgeber (vgl. VB 39), welche er erst mit seiner Einsprache vom 22. Oktober 2021 (vgl. VB 38) bei der Beschwerdegegnerin einreichte, sowie eine E-Mail vom 15. Juli 2021 an denselben Adressaten, welche er erst im Beschwerdeverfahren ins Recht legte. Erheblich ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, dass er – falls keine Krankentaggelder für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 2. Oktober bis am 30. Oktober 2020 -7-