gend das Untätigbleiben seines früheren Arbeitgebers, nicht angelastet werden. Dennoch vermag dies nichts an seiner eigenen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG) zu ändern. Er wäre demnach verpflichtet gewesen, die ausstehenden Unterlagen schriftlich einzufordern und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu dokumentieren. Zwar macht er geltend, wiederholt telefonisch und per E-Mail den früheren Arbeitgeber und die Krankentaggeldversicherung diesbezüglich kontaktiert zu haben (vgl. Einsprache vom 22. Oktober 2021 [VB 38]; Beschwerde;