4. 4.1. Es steht aufgrund des Dargelegten fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2021 (vgl. VB 85) sowie vom 30. Juli 2021 (vgl. VB 70) in rechtskonformer Weise auf die Rechtsfolgen im Fall, dass er die für die Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober 2020 bis am 30. Oktober 2020 erforderlichen Dokumente der Krankentaggeldversicherung nicht innert Frist einreiche, aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 2.2. hiervor). Zwar kann dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer Handlung durch eine Drittperson, vorlie-