Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 per 1. September 2021 verwirke, wenn er der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Unterlagen nicht bis am 31. August 2021 zukommen lasse (vgl. VB 70 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen erneut innert Frist nicht eingereicht hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. September 2021 die "Ablehnung" des "vom 2.10.2020 bis 31.10.2020 geltend gemachte[n] Anspruch[s] auf Arbeitslosenentschädigung" (vgl. VB 50 f.).