3.3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass es sich um die "letzte Erinnerung" handle – auf, ihr die Krankentaggeldabrechnungen "ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit somit ab 15. oder 18.09.2020 bis 30.10.2020" bzw. eine allfällige "Leistungsablehnungsverfügung" der Krankentaggeldversicherung einzureichen. Sei dessen Arbeitsunfähigkeit noch nicht an Letztere gemeldet worden, sei dies noch nachzuholen, damit die fehlenden Dokumente eingereicht werden könnten.