Im letztgenannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 "verfalle", wenn er die geforderten Unterlagen betreffend die Krankentaggeldversicherung nicht fristgemäss einreiche (vgl. VB 85). Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum: 15. Juli 2021) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anschliessend mit, er habe ihr alle ihm verfügbaren Unterlagen eingereicht und für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weder von der Krankentaggeldversicherung noch von der Arbeitslosenkasse Taggelder erhalten. Er habe vor zwei